- Rauchen am Arbeitsplatz
- Es ist rechtlich umstritten, ob bereits nach geltendem Arbeitsrecht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, vor Passivrauchen am Arbeitsplatz geschützt zu werden. Nach § 5 ArbStättV muss in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Nach § 32 ArbStättV besteht eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch zu treffen.- Teilweise wird angenommen, Arbeitgeber sei aufgrund seiner ⇡ Fürsorgepflicht je nach den Umständen gehalten, geeignete und zumutbare Maßnahmen (z.B. besondere Arbeitszimmer oder Arbeitsbereiche für Nichtraucher, regelmäßige Belüftung) zu treffen, um die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Passivrauchen zu bewahren. Nur wenn anders Abhilfe nicht möglich, wird Erlass eines generellen Rauchverbots bei erheblichen Belästigungen in bestimmten Räumen für möglich gehalten.- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 BetrVG.- Vgl. auch ⇡ Ordnung des Betriebs.
Lexikon der Economics. 2013.